- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
- Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 65 BRAO
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.