- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung des Rechtsanwalts
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 6 BRAO
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.