§ 59d BRAO

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;

2.
die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3.
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.