Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2008,
Az. 4a O 181/08
Zwar können den Rechtsanwalt – über § 44 BRAO hinaus – auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragsinteressenten treffen, doch sind diese wesentlich enger begrenzt als innerhalb eines Vertragsverhältnisses (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137).