Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
BVerfG, vom 2.11.1996,
Az. 1 BvR 1327/98
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und 76, 196), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43 a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43 b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43 c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59 a BRAO).
BVerfG, vom 2.11.1996,
Az. 1 BvR 1327/98
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und 76, 196), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43 a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43 b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43 c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59 a BRAO).
BGH, URTEIL vom 3.8.1992,
Az. I ZR 150/90
Sie können deshalb auch nicht als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden (BVerfGE 76, 171, 185 = NJW 1988, 191, 192; BVerfGE 76, 196, 205 ff. = NJW 1988, 194, 195).
BGH, URTEIL vom 4.2.1990,
Az. IX ZR 117/88
Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt im voraus einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis), sind unzulässig.' Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171, 187 f) nicht mehr daran festgehalten, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können.
BVerfG, vom 3.1.1990,
Az. 1 BvR 1229/90
Danach fand sich vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) die gesetzliche Grundlage für das Verbot, eine nicht genehmigte Berufsbezeichnung zu führen, in der Generalklausel des § 43 BRAO (BVerfGE 76, 196 <205> m.w.N.).
BVerfG, vom 3.1.1990,
Az. 1 BvR 1229/90
Danach fand sich vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) die gesetzliche Grundlage für das Verbot, eine nicht genehmigte Berufsbezeichnung zu führen, in der Generalklausel des § 43 BRAO (BVerfGE 76, 196 <205> m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 4.10.1989,
Az. III ZR 112/88
Dieser Vorrang des Schutzes des Auftraggebers gegenüber dem Interesse des Anwalts, vor gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen bewahrt zu werden, zeigt sich auch darin, daß der Anwalt bereits kraft seiner allgemeinen Berufspflicht (§ 43 BRAO) gehalten ist, den Mandanten gegebenenfalls auf Regreßmöglichkeiten gegen ihn, den Anwalt, hinzuweisen (BGHZ 94, 380, 385, 386 m.w.Nachw.).
BGH, BESCHLUSS vom 1.3.1989,
Az. AnwZ fBl 6/89
Sinngemäß anzuwenden ist auch § 43 BRAO, der die Berufspflichten der Rechtsanwälte festlegt (BGHR BRAO § 209 Rechtsbeistand 1; dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1988 - 1 BvR 267/88).
BVerfG, vom 6.1.1979,
Az. 1 BvR 362/79
Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zu dem Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zu dem Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
BVerfG, vom 6.1.1979,
Az. 1 BvR 362/79
Als weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel kann auch das in den Richtlinien niedergelegte und aus § 43 BRAO herleitbare Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung angesehen werden, das als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet worden ist (vgl. BVerfGE 60, 215 (231 f.) - zu dem Werbeverbot für Steuerberater; 33, 125 (170) und 71, 162 (172 ff.) - zu dem Werbeverbot für Ärzte; zur Geschichte des anwaltlichen Werbeverbots vgl. BGHSt 26, 131 (133 f.); Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 84 ff.) und das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt wurde (BVerfGE 36, 212 (219 ff.); 57, 121 (133 f.)).
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 1287/83
In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212 (218); 57, 121 (132 f.)) hat der Bundesgerichtshof sie lediglich als Erkenntnisquelle für die Standesauffassungen und als Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Standespflichten gewürdigt.
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 610/77
§ 43 BRAO stellt eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 36, 212 (219)).
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 610/77
e) Neben der formal ausreichenden Ermächtigungsgrundlage des § 43 BRAO kommt als gesetzliche Ermächtigung für Berufsausübungsregelungen auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht in Betracht (BVerfGE 34, 293 (303) m.w.N.; 36, 212 (216, 219)).
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 610/77
§ 43 BRAO stellt eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 36, 212 (219)).
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 610/77
e) Neben der formal ausreichenden Ermächtigungsgrundlage des § 43 BRAO kommt als gesetzliche Ermächtigung für Berufsausübungsregelungen auch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht in Betracht (BVerfGE 34, 293 (303) m.w.N.; 36, 212 (216, 219)).
BVerfG, vom 6.7.1959,
Az. 1 BvR 1287/83
In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212 (218); 57, 121 (132 f.)) hat der Bundesgerichtshof sie lediglich als Erkenntnisquelle für die Standesauffassungen und als Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Standespflichten gewürdigt.