- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 35 BRAO
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.