BGH, URTEIL vom 4.3.1998,
Az. I ZR 4/96
a) Ein Rechtsanwalt, der - ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu besitzen - durch die Gestaltung seines Kanzleibriefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, oder der in dieser Weise auf eine von ihm tatsächlich eingerichtete Zweigstelle hinweist, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO (vgl. BGHZ 119, 225, 236 - Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; OLG Stuttgart NJW 1993, 1336).
BGH, URTEIL vom 4.1.1995,
Az. IX ZR 42/94
17 13. September 1990 (GB1-DDR I 1504), so daß ein 'Büro' im Sinn der Anordnung vom 17. April 1990 und eine Zweigstelle im Sinn von § 28 BRAO und § 26 RAG-DDR nicht unter den im Einigungsvertrag verwendeten Begriff der Kanzlei fallen (BGHZ 117, 382, 384).
BGH, URTEIL vom 3.8.1992,
Az. I ZR 150/90
Verlagert sich die Tätigkeit des assoziierten Rechtsanwalts dergestalt in den Kanzleibereich des anderen, daß die Kanzlei des Partners als 'Zweigstelle' zugleich zur eigenen Kanzlei wird, oder wird in der Öffentlichkeit durch entsprechendes Auftreten der Eindruck erweckt, es werde andernorts eine Zweigstelle unterhalten oder es würden dort Sprechtage abgehalten, so ist darin ein selbständiger Verstoß gegen § 28 BRAO zu sehen, der auch den Zusammenschluß in seiner konkreten Form als gesetzwidrig erscheinen lassen kann; doch wird dadurch die - von der Revision verneinte - generelle Zulässigkeit überörtlicher Anwaltssozietäten nicht in Frage gestellt (BGHZ 108, 294, 295; Odersky aaO, S. 439, 443).