- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Zehnter Teil: Kosten in Anwaltssachen
- Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 210 BRAO
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.