- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Präsidium
§ 181 BRAO
Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.