- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 175 BRAO
Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.