- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 152 BRAO
Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.