- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 141 BRAO
Ausfertigung der Entscheidungen
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.