- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens
§ 121 BRAO
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.