(1) Erleidet eine Person
1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder
2.
durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritterbei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die
1.
mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder
2.
nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.