(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
1.
den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten innerhalb der Zugriffsberechtigungen erfolgen.
(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung von Absatz 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.