(1) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.§ 73 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte einziehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.