- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 96 BPersVG
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das Personalvertretungsrecht nicht berührt.