- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Abschnitt 1: Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 91 BPersVG
Rechtsstellung
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.