§ 59 BPersVG

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel





5 bis 20 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus einem Jugend- und


 
Auszubildendenvertreter,


21 bis 50 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus drei Jugend- und


 
Auszubildendenvertretern,


51 bis 200 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus fünf Jugend- und


 
Auszubildendenvertretern,


201 bis 300 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus sieben Jugend- und


 
Auszubildendenvertretern,


301 bis 1.000 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus elf Jugend- und


 
Auszubildendenvertretern,


mehr als 1.000 der in § 57
genannten Beschäftigten


 
aus fünfzehn Jugend- und


 
Auszubildendenvertretern.



(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.