- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Kapitel 2: Personalrat
- Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 49 BPersVG
Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.