§ 45 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
§ 45
BPersVG
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
§ 44 BPersVG
§ 46 BPersVG