§ 29 BPersVG

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.Ablauf der Amtszeit,

2.Niederlegung des Amtes,

3.Beendigung des Dienstverhältnisses,

4.Ausscheiden aus der Dienststelle,

5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,

6.gerichtliche Entscheidung nach § 28,

7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.