(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.Ablauf der Amtszeit,
2.Niederlegung des Amtes,
3.Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.