(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten
aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten
aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.