- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Kapitel 9: Sondervorschriften
- Abschnitt 2: Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 118 BPersVG
Grundsatz
Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.