- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Kapitel 9: Sondervorschriften
- Abschnitt 1: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 110 BPersVG
Grundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.