- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 103 BPersVG
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.