- Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- Vierter Abschnitt: Betriebsanlagen
§ 32 BOStrab
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.