- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
§ 99 BNotO
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.