§ 92 BNotO

Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.