- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
§ 84 BNotO
Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten.