Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
BGH, URTEIL vom 4.0.1989,
Az. IX ZR 83/88
1. Ob dem Beklagten zu 2) bei der Beurkundung des Kaufvertrages eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist, für die der Beklagte zu 1) gemäß § 46 Satz 1 BNotO neben ihm als Gesamtschuldner haftet, hängt zunächst davon ab, welchen Inhalt die Urkunde nach dem Willen der Vertragsparteien haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1988 - IX ZR 34/87,