- Bundesnotarordnung
- Teil 1: Das Amt des Notars
- Abschnitt 5: Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 43 BNotO
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.