BGH, URTEIL vom 2.10.1978,
Az. VI ZR 171/77
Der hier noch maßgebende § 37 BNotO verpflichtete den Notar, die von ihm beurkundeten Erklärungen - soweit die Beteiligten nichts anderes verlangten - 11 unverzüglich” dem Grundbuchamt bzw. dem Registergericht einzureichen, sobald sie eingereicht werden konnten (vgl. auch § 42 der Dienstordnung für Notare von 1937 - dazu BGHZ 28, 104, 107).