(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
1.nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.als Biosphärenreservat,
4.nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.als Naturpark,
6.als Naturdenkmal oder
7.als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.