- Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Dritter Abschnitt: Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
§ 14 BNV
Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.