(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:
1.
den Grund und die Dauer der Maßnahme,
2.
das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
3.
das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.
(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe
1.
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
2.
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.