- Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
- Abschnitt 4: Übermittlungen und gemeinsame Dateien
§ 31 BNDG
Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.