§ 4 BMVergV

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den BesoldungsgruppenA 3 bis A 415,42 Euro,2.in den BesoldungsgruppenA 5 bis A 818,22 Euro,3.in den BesoldungsgruppenA 9 bis A 1225,03 Euro,4.in den BesoldungsgruppenA 13 bis A 1634,46 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,2.im höheren Dienst40,00 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.