- Bundesmeldegesetz
- Abschnitt 5: Datenübermittlungen
- Unterabschnitt 2: Melderegisterauskunft
§ 48 BMG
Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.