VerfGH München, Urteil vom 1.0.2015,
Az. 10 K 11.3852
Nutzt eine verheiratete Person ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend, fehlt es an einer „melderechtlichen Zwangslage“ (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG); Verheiratete stehen insoweit nicht schlechter als Nichtverheiratete, die ihre nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung ebenfalls nicht als Hauptwohnsitz anmelden können (BVerfG vom 14.3.2014 WM 2014, 906).