§ 7 BLV

Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrungaußerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.