§ 49 BLG
Bundesleistungsgesetz
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 49
BLG
Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.
§ 48 BLG
§ 50 BLG