§ 18 BKompV
Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
§ 18
BKompV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 17 BKompV
Anlage 1 BKompV