Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
BGH, URTEIL vom 4.10.1998,
Az. III ZR 87/98
Der mit Erlaß der besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Kleingartenpacht verfolgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (vgl. § 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (vgl. §§ 8 bis 10 BKleingG) und des Pachtzinses (vgl. § 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfas-sungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.1995,
Az. III ZR 8/95
a) Der mit Erlaß des Bundeskleingartengesetzes ver- folgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§ 8 - 10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 - III ZR 99/94 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.1995,
Az. III ZR 24/95
a) Der mit Erlaß des Bundeskleingartengesetzes ver- folgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§8-10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juni 1995 aaO).