BGH, BESCHLUSS vom 5.6.1986,
Az. V ZR 41/86
5 (§ 22 BKleingG) aufgelöst worden: Ein solcher Kündigungsgrund sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 50, 1 ff) bereits von Anfang an verfassungsrechtlich geboten gewesen und könne deshalb in bereits anhängigen Verfahren berücksichtigt werden, ohne daß hierfür eine neue (bis zu dem 30. November 1984 laufende) Kündigungsfrist nach § 9 Abs. 2 BKleingG einzuhalten sei.