- Bundeskleingartengesetz
- Vierter Abschnitt: Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 17 BKleingG
Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.