Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
VGH München, Beschluss vom 4.10.2012,
Az. 19 BV 12.1462
13 Die Klägerin kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung der Ausnahmeregelung des § 6 S. 1 BJagdG von der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und deren Wirkungen entbunden werden (zur Verpflichtung der Gerichte, vorhandene Auslegungs- und Abwägungsspielräume zur konventionsgemäßen Auslegung zu nutzen, vgl. BVerfG vom 14.10.2004 <Görgülü> a. a. O.).
VGH München, Beschluss vom 4.10.2012,
Az. 19 BV 12.1463
13 Der Kläger kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung der Ausnahmeregelung des § 6 S. 1 BJagdG von der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und deren Wirkungen entbunden werden (zur Verpflichtung der Gerichte, vorhandene Auslegungs- und Abwägungsspielräume zur konventionsgemäßen Auslegung zu nutzen, vgl. BVerfG vom 14.10.2004 <Görgülü> a. a. O.).