§ 61 BGSG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

1.
bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),

2.
sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder

3.
eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.