Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.