Art 119 BGBEG

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

1.
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

2.
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.